Zum Thema Mangelgewährleistung beraten wir Sie in Berlin und begleiten wir Sie durch das rechtliche Prozedere.
Kommt es zu einem „Pfusch am Bau“ und Ihnen wird eine mangelhafte Immobilie übertragen, so kommen Ihnen Ansprüche aus der Mangelgewährleistung zu.
Dabei empfiehlt es sich, einen erfahrenen Anwalt aus Berlin an Ihre Seite zu holen. Denn neben den Ansprüchen aus der Mangelgewährleistung können hier auch Schadensersatzansprüche relevant werden. In Berlin stehen wir, Rechtsanwälte Schumann Aldebert & Kollegen, Ihnen für eine umfassende Beratung und auch bei Vor-Ort-Terminen zur Verfügung.
Das Mangelgewährleistungsrecht wird in Bezug auf zu errichtende Bauwerke im BGB und auch im VOB/B geregelt. Kaufen Sie in Berlin als privater Käufer eine Immobilie, so kommt das BGB zur Anwendung.
Das Mangelgewährleistungsrecht für öffentliche Verträge wird nach VOB/B geregelt. Ob Ihnen Ansprüche aus der Mangelgewährleistung in Berlin zukommen, richtet sich mitunter danach, ob Sie diese mit dem Bauunternehmen ausgeschlossen haben oder nicht.
Als erfahrene Anwaltskanzlei beraten und begleiten wir Sie bei Bedarf durch den gesamten rechtlichen Prozess.
Als spezialisierter Anwalt im Baurecht kennen wir uns mit rechtlichen Problemen im Zusammenhang mit der Gewährleistung nach VOB/B bestens aus. Unsere Mandanten sind sich in Berlin oft nicht darüber bewusst, dass im Gegensatz zum BGB bei der Mangelgewährleistung nach VOB/B abweichende Regelungen gelten.
Als erfahrener Anwalt in Berlin unterstützen wir Sie in allen Fragen zur Gewährleistung nach VOB/B und BGB. Nehmen Sie mit uns Kontakt auf und vereinbaren Sie einen Beratungstermin. Gern stehen wir Ihnen in Berlin auch bei Vor-Ort-Terminen zur Seite.
Bei einem Werkvertrag wird wie im Kaufvertragsrecht die Übergabe einer mangelfreien Sache geschuldet. Haftet an der Sache ein Sachmangel, so liegt ein Fall der Mängelgewährleistung vor.
Kaufen Sie einen Neubau und schließen einen Werkvertrag mit einem Bauträger in Berlin ab, so haben Sie ab Abnahme 5 Jahre Zeit, Ihren Anspruch aus der Mangelgewährleistung geltend zu machen. Im Werkvertrag kann die Gewährleistung auch ausgeschlossen werden. Hierfür muss Sie Ihr Vertragspartner in Berlin zuvor über die Rechtsfolgen und die Risiken belehren.
Bevor Sie eine Entscheidung treffen, sollten Sie sich stets von einem erfahrenen Experten beraten lassen, um mögliche wirtschaftliche Schäden zu vermeiden.
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