Abmahnung im Arbeitsrecht: Das sollten Sie wissen
In diesem Blogartikel erfahren Sie alles rund um das Thema Abmahnung: Welche Funktion hat sie und welche Folgen können sich daraus ergeben? Hier lesen Sie ebenfalls, welche formellen und inhaltlichen Voraussetzungen diese erfüllen muss und wie sich Arbeitnehmer gegen unrechtmäßige Abmahnungen wehren können.
Bei einer Abmahnung durch den Arbeitgeber handelt es sich um ein Instrument der Personalführung. Es geht der Kündigung voraus und gilt als milderes Mittel. Der Arbeitgeber beanstandet dadurch vertragswidriges Verhalten des Arbeitnehmers. Die Abmahnung hat drei Funktionen:
- Hinweisfunktion: Die Pflichtverletzung des Arbeitnehmers muss konkret benannt werden.
- Dokumentationsfunktion: Eine Abmahnung muss zwar nicht zwingend schriftlich erfolgen, in jedem Fall aber dokumentiert werden. Es empfiehlt sich daher, diese schriftlich zu erteilen und in die Personalakte mitaufzunehmen.
- Warnfunktion: Die Abmahnung zeigt nicht nur das Fehlverhalten, sondern auch die arbeitsrechtlichen Konsequenzen auf, sollte eine erneute Zuwiderhandlung festgestellt werden.
Die Abmahnung wird daher anschließend Bestandteil der Personalakte eines Arbeitnehmers. Das Ziel besteht darin, den Arbeitnehmer durch diese Maßnahme zu einem vertragsmäßigen Verhalten zu veranlassen. Zugleich geht damit die Androhung einer Kündigung im Wiederholungsfall einher. Hauptsächlich beanstandet eine Abmahnung Leistungsmängel – doch ist sie zu jeder Zeit berechtigt?
Worin liegt die rechtliche Grundlage einer Abmahnung?
Die Abmahnung findet ihre Grundlage im Arbeitsrecht in Paragraf 314, Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches. Dieser Abschnitt kommt ebenfalls bei der ordentlichen Kündigung zum Einsatz. Darin verankert finden Sie die Festlegung, dass es sich bei einer Abmahnung um deren Vorstufe handelt. Sie gilt als milderes Mittel, um eine Verhaltensänderung beim Arbeitnehmer herbeizuführen. Fehlen hierbei jedoch bestimmte Hinweise, ist sie lediglich als Ermahnung zu bewerten, in deren Folge keine Kündigung ausgesprochen werden darf. Der Arbeitgeber muss genaue Formvorgaben einhalten, die da wären:
- Teil 1: Eine konkrete Beschreibung der Pflichtverletzung muss enthalten sein. Welches Fehlverhalten legte der Arbeitnehmer an den Tag? Dabei nennt der Arbeitgeber Inhalt, Ort, Zeitpunkt und beteiligte Personen.
- Teil 2: Der Arbeitgeber führt auf, welches Verhalten des Arbeitnehmers vertragskonform gewesen wäre. Auch hier erfolgt eine konkrete Beschreibung.
- Teil 3: Hier wird die Warnfunktion der Abmahnung herausgestellt. Dementsprechend formuliert der Arbeitgeber die arbeitsrechtlichen Konsequenten, die bei weiterem Verhalten drohen. Sie erfüllt Ihre Funktion nur, wenn der Arbeitnehmer sie zur Kenntnisnahme erhält.
Wie verhalten Sie sich nach dem Erhalt einer Abmahnung?
Es besteht für Sie als Arbeitnehmer die Möglichkeit, gegen eine solche Abmahnung vorzugehen. Wenn die Abmahnungsvorwürfe nicht der Wahrheit entsprechen, sollten Sie eine Gegendarstellung formulieren. Diese geht dann ebenfalls in Ihre Personalakte ein. Oder Sie setzen eine Frist fest, bis wann der Arbeitnehmer die Abmahnung aus Ihrer Akte entfernen sollte. Für den Fall, dass der Arbeitgeber der Aufforderung nicht nachkommt, können Sie sich mit einer Klage wehren. Dies ist wichtig, falls weitere Abmahnungen drohen. Holen Sie im Zweifelsfall rechtliche Rat durch einen Anwalt ein.
Folgendes Fehlverhalten kann zu einer Abmahnung führen:
- Alkoholkonsum
- Beleidigungen
- Beschädigung
- Compliance-Verstöße
- Diebstähle
- unentschuldigtes Fernbleiben
- fehlende oder falsche Krankmeldungen
- Mobbing
- Nebentätigkeit
- Rauchen
- schlechte Arbeitsleistungen
- sexuelle Belästigung
- Streik außerhalb einer Gewerkschaft
- Urlaub ohne Bewilligung
- häufiges Zu-spät-kommen