Aufhebungsvertrag: Das sollten Sie beachten
Der Aufhebungsvertrag löst ein Beschäftigungsverhältnis im gegenseitigen Einvernehmen auf und ersetzt eine Kündigung. Welche Aspekte Gegenstand des Vertrags sein sollten, welche Vor- und Nachteile diese Variante hat und mit welchen Konsequenzen sie einhergeht, erfahren Sie in diesem Artikel.
In einem Aufhebungsvertrag beenden Arbeitnehmer und Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis einvernehmlich. Gemeinsam verhandeln sie, zu welchen Bedingungen dies geschieht. Dazu gehört beispielsweise der Zeitpunkt, an dem das Arbeitsverhältnis endet. Hierbei müssen Sie sich nicht an Fristen halten, die im Arbeitsvertrag stehen. Häufig kommt ein Aufhebungsvertrag zustande, wenn der Arbeitnehmer das Verhältnis frühzeitig beenden möchte oder muss. Mitunter kann er bei dieser Gelegenheit gute Abfindungszahlungen aushandeln.
Der Arbeitgeber wiederum darf das Arbeitsverhältnis auch dann beenden, wenn ein Kündigungsgrund fehlt. Außerdem entfällt der geltende Kündigungsschutz. Er vermeidet darüber hinaus eine kostenintensive Kündigungsklage. Allgemein führt ein Aufhebungsvertrag zu einer Auflösung des Arbeitsverhältnisses mit beiderseitigem Verständnis. Dennoch sollten Arbeitnehmer diesen Vertrag nicht unterschreiben, ohne ihn zunächst zu prüfen.
Welche Nachteile hat ein Aufhebungsvertrag?
Für den Arbeitgeber ergeben sich bei einem Aufhebungsvertrag nur wenige Nachteile. Jedoch muss er mitunter dem Arbeitnehmer eine hohe Abfindungssumme zahlen. Darüber hinaus vereinbaren manche Unternehmen ein Wettbewerbsverbot. Dann drohen zusätzliche Zahlungen für den Zeitraum, über den dieses Verbot andauert.
Die Nachteile für den Arbeitnehmer können sich jedoch ungleich größer auswirken. Deshalb sollten Sie für die Prüfung eines Aufhebungsvertrages eine Rechtsberatung hinzuziehen. So kann es vorkommen, dass die Agentur für Arbeit eine Sperrzeit verhängt. Das geschieht, wenn Sie selbst an der Kündigung mitwirken. Im Rahmen eines Aufhebungsvertrags gilt das jedoch als wahrscheinlich. Eine solche Sperrzeit beträgt bis zu zwölf Wochen. Sie kommt allerdings nicht in Betracht, wenn ein gravierender Grund für die Aufhebung des Arbeitsverhältnisses vorliegt, etwa weil der Arbeitnehmer
- auf dem Arbeitsplatz Mobbing von Kollegen oder Arbeitgebern ausgesetzt ist,
- eine neue Stelle bereits in Aussicht hat,
- der rechtmäßigen Kündigung des Arbeitgebers zuvorkommt,
- oder aus gesundheitlichen Gründen.
Es kann vorkommen, dass das Arbeitslosengeld ruht, wenn Sie das Arbeitsverhältnis vor der eigentlichen Kündigungsfrist beenden.
Abfindung im Rahmen des Aufhebungsvertrags
Häufig kommt ein Aufhebungsvertrag zustande, weil gegenüber dem Arbeitnehmer ein Kündigungsschutz gilt. Dies ist beispielsweise bei Mitgliedern des Betriebsrats der Fall. Ein Sonderkündigungsrecht kann ebenfalls der ordentlichen Kündigung im Wege stehen. Damit der Arbeitnehmer dennoch einer Aufhebung des Arbeitsverhältnisses zustimmt, nutzen Arbeitgeber das Konzept der Abfindung.
Es besteht hierauf kein Anspruch, doch Sie können mit etwas Verhandlungsgeschick die Höhe beeinflussen. Die Faustformel lautet: ein halbes Monatsbruttogehalt pro Betriebszugehörigkeitsjahr. Bedenken Sie jedoch, dass die Agentur für Arbeit einen Teil Ihrer Abfindung abrechnet. Es geht allerdings nicht nur um die Höhe des Geldes, das Ihnen der Arbeitgeber für den Abfindungsvertrag zahlt. Hierin sollten Sie sämtliche Formalitäten klären, die zu einer guten Beendigung des Arbeitsverhältnisses beitragen. Diese Punkte dürfen nicht fehlen:
- Zeitpunkt
- Begründung
- Arbeitszeugnis
- Freistellung
- Vergütung
- Urlaub
- Abfindung