Bauverzug nicht einfach hinnehmen
Wenn sich die Fertigstellung Ihres Hauses verzögert, haben Sie gegenüber dem Bauträger möglicherweise Anspruch auf Schadenersatz. Welche Voraussetzungen dafür erfüllt sein müssen und wie Sie Ihre Ansprüche durchsetzen, erfahren Sie hier.
Mit dem Hausbau geht viel Planung einher. Nicht zuletzt müssen Sie den Umzug genau vorbereiten: Verträge kündigen, ein Umzugsunternehmen engagieren und vieles mehr. Wenn dann der Bauträger den vereinbarten Termin nicht einhält, kommen Schäden auf Sie zu. Diese liegen hauptsächlich in der finanziellen Mehrbelastung. Sie benötigen Räume für den Übergang und müssen Ihre Planung überarbeiten. Besteht in diesem Fall für Sie ein Schadensersatzanspruch? In Verträgen regeln Sie gemeinsam mit dem Bauträger die Fertigstellung des Objekts. Kommt es zu einem Verzug, dürfen Sie verschiedene Leistungen einfordern:
- Schadensersatz
- Kostenübernahme für eine Ersatzwohnung
- Kostenerstattung für den Umzug in die Übergangswohnung sowie Gebühren für den Makler
- eventuell anfallende Zinskosten einfordern
- vom Vertrag zurücktreten
Die jeweilige Maßnahme hängt vom Einzelfall ab. Hierbei zählt nicht nur die Verzögerung selbst, sondern darüber hinaus die Voraussetzungen für den Verzug. Diese finden Sie im Paragrafen 286 des Bürgerlichen Gesetzbuches. Demnach gilt, dass der Bauträger im Verzug ist, wenn er trotz Mahnung die Baumaßnahmen nicht bis zum Fristablauf beendet.
Welche Umstände erlauben einen Schadensersatz?
Der Bauträger zahlt Schadensersatz, wenn er die Frist nicht einhält. Dies gilt als Bauverzug. Er muss in diesem Fall für den Schaden zahlen, den die Verzögerung verursacht. Allerdings nur, wenn er diese selbst zu verantworten hat. Trägt er hingegen keine Schuld an der Verzögerung, besteht kein Anspruch auf Schadensersatz – beispielsweise, wenn Witterungsbedingungen den Bau behindern. Hier ist die Rede von höherer Gewalt.
Arbeitet der Bauträger mit Subunternehmen zusammen, zahlt ebenfalls der Träger. Wenn es zu Verzögerungen bei der Beschaffung von Materialien kommt, gilt dies nicht als Grund für Schadensersatz. Denn dann tragen die Lieferanten die Schuld. Bestellt der Bauträger jedoch falsche Komponenten, muss er für den verursachten Schaden aufkommen.
Beweispflicht und Kosten im Schadenfall
Tritt der Streitfall ein, muss das Bauunternehmen beweisen, dass es keine Schuld für die Verzögerung trägt. Kann es dies nicht, ist es verpflichtet, dem Bauherren Schadensersatz zu zahlen. Welche Kosten es außerdem übernehmen muss, ist gerichtlich geregelt. Mieten Sie aufgrund der Verzögerung für die Überbrückung eine Wohnung, zahlt der Bauträger die Miete sowie den Makler. Jedoch muss diese eine geringere Qualität aufweisen als die Immobilie, auf deren Fertigstellung Sie warten.
Nutzen Sie während der Zeit einen gleichwertigen Wohnraum, können Sie sich auf eine Nutzungsausfallentschädigung beziehen. Dann liegt laut BGH kein Schaden mehr vor. Allerdings kann es vorkommen, dass Sie so schnell keine Wohnung finden und in einem Hotel übernachten müssen. Dann übernimmt der Bauträger die Übernachtungskosten. Sie haben auch Anspruch auf Kostenübernahme, wenn Sie bereits Zinszahlungen für einen Baukredit leisten.