Außerordentliche Kündigung: Das gilt es zu beachten
Die Möglichkeit der fristlosen Kündigung steht Arbeitnehmern und Arbeitgebern gleichermaßen offen, bedarf jedoch eines triftigen Grunds und muss einige Voraussetzungen erfüllen. Welche das sind und wie Sie gegen unrechtmäßige außerordentliche Kündigungen vorgehen können, lesen Sie hier.
Bei der außerordentlichen oder fristlosen Kündigung müssen beide Parteien keine Kündigungsfrist einhalten. Unter bestimmten Voraussetzungen können Arbeitgeber auch nicht kündbare Arbeitnehmer auf diese Weise entlassen. Dafür müssen jedoch schwerwiegende Gründe vorliegen, die so gravierend sind, dass Vorgesetzte keine Fristen einhalten können. Dazu zählen Mobbing, Straftaten oder Arbeitsverweigerung. Hier entscheidet jedoch der jeweilige Einzelfall, ob dem eine Abmahnung vorausgehen sollte.
Ohne eine vorherige Abmahnung kann die außerordentliche Kündigung unwirksam sein. Nur wenn ein gravierender Vertrauensbruch vorliegt, kann es Abweichungen geben. Die Bewertung des Kündigungsgrundes sollte allerdings die Interessen beider Seiten wahren. So wiegen verschiedenen Faktoren einen schweren Pflichtverstoß auf wie die Dauer der Betriebszugehörigkeit oder etwaige Unterhaltspflichten. Eine fristlose Kündigung kann dann unzulässig sein, wenn Gekündigte weiterhin Interesse daran hat, im Unternehmen zu arbeiten.
Zudem bleiben nur zwei Wochen lang Zeit, diese zu erklären. Die Frist beginnt, sobald der Arbeitgeber den Kündigungsgrund kennt.
Wann darf der Arbeitgeber fristlos kündigen?
Im Gesetz gibt es keine Liste mit festgeschriebenen Kündigungsgründen. Entscheidend ist der Einzelfall. Zudem steht der Arbeitgeber in der Pflicht, den Grund zu beweisen. Vor Gericht hatten folgende Fälle Erfolg bei einer außerordentlichen Kündigung:
- Betrug, Diebstahl oder Veruntreuung
- Verdacht einer Straftat
- negative Äußerungen über den Arbeitgeber im Internet
- Beleidigungen des Arbeitgebers
- sexuelle Belästigung von Kollegen
- Drogenkonsum
- Arbeitsverweigerung
- Vortäuschen von Arbeitsunfähigkeit
- angedrohtes Krankfeiern
- eigenmächtiger Urlaubsantritt
- Konkurrenztätigkeit
- Arbeitszeitbetrug
- private Telefonate, PC-, Internet- oder E-Mail-Nutzung
- Löschen und Kopieren von Daten
Erhalten Arbeitnehmer eine außerordentliche Kündigung ohne Angabe von Gründen, steht es ihnen zu, diese nachzufragen. Das geschieht in Form eines Anschreibens. Sie sollten in diesem Fall außerdem einen Fachanwalt zurate ziehen. Denn es gilt, die Frage innerhalb von drei Wochen zu klären, sonst verstreicht die Möglichkeit für eine Klage. Das Ziel besteht darin, sie vor einem Arbeitsgericht für unwirksam zu erklären. Alternativ können Sie die Umwandlung in eine ordentliche Kündigung verlangen. Nur dann gibt es weiterhin das volle Gehalt und kein Beendigungsdatum im Zeugnis. Eine Sperrfrist durch die Agentur für Arbeit müssen Sie anschließend ebenfalls nicht befürchten.
Wann darf der Arbeitnehmer fristlos kündigen?
Für eine fristlose Kündigung seitens des Arbeitnehmers muss ebenfalls ein triftiger Grund vorliegen. Dazu zählen folgende:
- Der Arbeitgeber zahlt Gehalt nicht rechtzeitig und liegt im Rückstand. Hier müssen Sie jedoch zunächst eine Abmahnung zusenden, außer es droht eine baldige Insolvenz.
- Es kam wiederholt zur sexuellen Belästigung am Arbeitsplatz.
- Es kam zu Arbeitsschutzverletzungen, groben Beleidigungen oder körperlichen Angriffen.
Bei einem schuldhaften Verhalten des Arbeitgebers darf der Arbeitnehmer außerdem Schadensersatz einfordern. Ein Firmenwechsel gilt hingegen nicht als Grund für eine fristlose Kündigung. Beachten Sie darüber hinaus die Schriftform Ihres Kündigungsschreibens, da es dem Beweiszweck dient. Folgende Punkte sollte es enthalten:
- Lassen Sie einen unzweifelhaften Willen zur Kündigung erkennen.
- Es muss eigenhändig unterschrieben sein.
- Eine Nennung von Gründen ist nicht notwendig, nur auf Verlangen des Arbeitgebers.
- Den Zugang zur Kündigungserklärung sollten Sie nachweisen können